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Satzung des DRK Ortsverein Wedel

§ 1

Name, Rechtsform und Kennzeichen

( 1 ) Der Verein führt als Mitgliedsverband des Kreisverbandes des Deutschen Roten Kreuzes Pinneberg und für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu ihm den Namen „Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Wedel (Holst.) e.V.“ Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.

( 2 ) Der Ortsverein hat seinen Sitz in Wedel (Holst.). Er kann mit Zustimmung des Vorstandes des Kreisverbandes in das Vereinsregister eingetragen werden.

( 3 ) Der Ortsverein erstreckt sich über das Gebiet der Stadt Wedel (Holst.).



§ 2

Stellung des Ortsvereins, Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949; es ist ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege.

Der Ortsverein gehört mit seinen Gliederungen als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Pinneberg, dem Deutschen Roten Kreuz an. Die Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes, des Landesverbandes Schleswig-Holstein sowie des Kreisverbandes Pinneberg des Deutschen Roten Kreuzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sind für den Ortsverein und seine Gliederungen verbindlich und gehen dieser Satzung vor.

( 2 ) Der Ortsverein ist Mitglied des als Verband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Kreisverbandes; er arbeitet mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichem oder ähnlichem Gebiet  tätig sind.

( 3 ) Der Ortsverein mit Sitz in Wedel, seine Gliederungen und Einrichtungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

( 4 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

( 5 ) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3

Aufgaben

( 1 ) Das Deutsche Rote Kreuz arbeitet nach den Bestimmungen der Genfer Rotkreuz-Abkommen und nach den Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz-Konferenzen im Zusammenwirken mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und der Liga der Rotkreuz-Gesellschaften. Es führt die durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen und durch die Beschlüsse der Internationalen Rotkreuz-Konferenzen übertragenen Angelegenheiten in eigener Verantwortung durch. Der Kreisverband wirkt als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes an der Erfüllung dieser Aufgaben mit.

( 2 ) Das Deutsche Rote Kreuz vertritt in Wort, Schrift und Tat die Gedanken der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens im Geist und nach der Tradition des Internationalen Roten Kreuzes. Es dient der Wohlfahrt und der Gesundheit der Bevölkerung.

Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes und des Ortsvereins als einem seiner Mitglieder sind:

-          Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung,
Hilfe für Opfer bewaffneter Konflikte,
Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
Suchdienst,
Tätigkeit als amtliches Auskunftsbüro nach den Genfer Rotkreuz-Abkommen,
Mitwirkung bei der Familienzusammenführung und bei den mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Hilfsaktionen,
Verbreitung der Kenntnis der Genfer Rotkreuz-Abkommen

-          Krankenpflege,
Krankentransport und Rettungsdienst auf den Straßen, in den Betrieben, auf dem Wasser und in den Bergen,
Blutspendedienst,
Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe,
Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen,
Internationale Hilfsaktionen,
Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe, in Sofortmaßnahmen am Unfallort und im Gesundheitsschutz.

-          Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Behinderte,
Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege,
Jugendpflege, Jugendhilfe und Jugendsozialarbeit.

( 3 ) Das Deutsche Rote Kreuz sorgt für die Aus- und Fortbildung seiner haupt- und ehrenamtlichen Fachkräfte.

( 4 ) Das Deutsche Rote Kreuz errichtet und unterhält Krankenhäuser, Heime, Kindergärten, Gemeindepflegestationen, Unfallhilfsstellen und andere karitative Einrichtungen sowie Ausbildungsstätten. Es kann Forschungsvorhaben fördern.

( 5 ) Das Deutsche Rote Kreuz wirbt für seine Aufgaben. Es sammelt Spenden und stellt Hilfsmittel bereit.


§ 4

Mitglieder


( 1 ) Im Deutschen Roten Kreuz  wirken Frauen und Männer ohne Unterschied der Rasse, des religiösen Bekenntnisses, des Standes, der Nationalität und der politischen Gesinnung mit. Sie gehören als Mitglieder dem Deutschen Roten Kreuz über dessen Mitgliedsverbände an.

( 2 ) Das Deutsche Jugendrotkreuz ist der Zusammenschluss von jungen Menschen als Gemeinschaft innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Roten Kreuzes bekennt und in Schulen und Gruppen nach einer eigenen Ordnung an deren Verwirklichung mitarbeitet.


§ 5

Mitgliedschaft


( 1 ) Mitgliedschaft und Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz sind freiwillig. Mitglieder der Verbände des Deutschen Roten Kreuzes können alle über 18 Jahre alten Männer und Frauen werden. Einer Rotkreuz-Gemeinschaft können Jugendliche schon nach vollendetem 17. Lebensjahr angehören.

( 2 ) Der Erwerb der Mitgliedschaft schließt allgemein die Mitgliedschaft im Ortsverein, Kreisverband und Landesverband ein. Juristische Personen und Vereine, die bereit und geeignet sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen, können als korporative Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes aufgenommen werden, auch wenn sie lediglich Beiträge entrichten. Die Mitglieder werden bei der Gliederung geführt, der auch ihre Beiträge zufließen.

( 3 ) Dem Jugendrotkreuz können Kinder, Jugendliche und Erwachsene vom 6. bis zum 25. Lebensjahr angehören. Schulgemeinschaften, die in enger Verbindung mit allen schulischen Kräften ihre Gemeinschaft im Sine des Jugendrotkreuzes ausbilden und sich bestimmte Aufgaben stellen, können korporative Mitglieder des Jugendrotkreuzes werden.

( 4 ) Die Angehörigen der Gemeinschaften und die Angehörigen des Jugendrotkreuzes können mit Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglieder des Roten Kreuzes werden. Personen, die sich in einem ungewöhnlichen Maße um das Deutsche Rote Kreuz verdient gemacht haben, können vom Präsidium des Landesverbandes nach Anhörung des Kreisverbandes und des Ortsvereins zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

( 5 ) Personen, die sich in einem ungewöhnlichen Maße um das Deutsche Rote Kreuz verdient gemacht haben, können vom Präsidium des Landesverbandes nach Anhörung des Kreisverbandes und des Ortsvereins zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 6

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft


( 1 ) Bewerber um die Mitgliedschaft werden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand des örtlichen Vereins ihres Wohnsitzes aufgenommen.

( 2 ) Juristische Personen und Vereine von überörtlicher Bedeutung können durch den Vorstand des Ortsvereins, den Vorstand des Kreisverbandes oder das Präsidium des Landesverbandes aufgenommen werden.
Auf § 5 Abs. 2 wird verwiesen. Der Austritt kann zum Schluss des Geschäftsjahres unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.

( 3 ) Der Austritt  kann zum Schluss des Geschäftsjahres unter Ei(In)n(e)haltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.


§ 7

Ausschluss von Mitgliedern


( 1 ) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

-          das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Deutschen Roten Kreuzes schädigt oder

-          trotz dreimaliger Mahnung den fälligen Beitrag nicht entrichtet hat.

( 2 ) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes nach Anhörung des Vorstandes des Ortsvereins; er unterrichtet den Landesverband. Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Schiedsgerichts nachgesucht werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


§ 8

Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

( 1 ) Die aktive Arbeit ist der entscheidende Inhalt der Arbeit des DRK. Die Arbeit im Deutschen Roten Kreuz ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Ämter im DRK stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen.
Die örtlichen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes erheben von jedem Mitglied einen Jahresbeitrag.

( 2 ) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile auf (das)eingezahlte Kapital und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen.

( 3 ) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Ortsvereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert der eingebrachten Sachleistungen zurückerhalten.


§ 9

Organe des Ortsvereins


Die Organe des Ortsvereins sind(:)

-          die Mitgliederversammlung
            und
-          der Vorstand.


§ 10

Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

–  Stimmrecht  –

( 1 ) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Ortsvereins.

( 2 ) Bei Wahlen und Abstimmungen haben nur die Mitglieder des Ortsvereins je eine Stimme.


§ 11

Durchführung der Mitgliederversammlung


( 1 ) In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand des Ortsvereins kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der Presse erfolgen. Zwischen dem Tag(e) der Einberufung und dem Versammlungstag(e) müssen zwei Wochen liegen.


( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

( 4 ) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließt.

( 5 ) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

( 6 ) Wahlen werden in der Regel schriftlich, mit Zustimmung der Mehrheit der Wahlberechtigten durch Zuruf vorgenommen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

( 7 ) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes des Ortsvereins zu übersenden.



§ 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung


( 1 ) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1.       Wahl des Vorstandes

2.       Beschlussfassung über die Jahresrechnung

3.       Beschlussfassung über die Kassen- und Rechnungsprüfung

4.       Entlastung des Vorstandes

5.       Beschlussfassung über den Haushaltsplan

6.       Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder nach den von der Landesversammlung festgesetzten Richtsätzen

7.       Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Ortsvereins

8.       Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und über Anträge der Mitglieder

9.       Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen und Bürgschaften.



Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Ausschüsse bilden; sie wählt deren Mitglieder.

Beschlüsse nach Ziff. 7 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden.

( 2 ) Beschlüsse nach Ziff. 7 bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand des Kreisverbandes nach § 16 Abs. 4 der Satzung des Kreisverbandes.


§ 13

Vorstand des Ortsvereins


( 1 ) Der Ortsverein wird von dem Vorstand geleitet. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

( 2 ) Dem Vorstand gehören an:

•         der Vorsitzende

•         zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, von denen einer eine Frau sein muss

•         der Schatzmeister

•         der Schriftführer

•         der Arzt

•         die Vertreterin der weiblichen Bereitschaften

•         der Vertreter der männlichen Bereitschaften

•         der/die Vertreter / in des Jugendrotkreuzes.



Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder stellvertr. Vorsitzenden mit dem des Schatzmeisters.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Bedarf  können weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

( 3 ) Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister.
Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.


§ 14

Aufgaben des Vorstandes des Ortsvereins


( 1 ) Der Vorstand ist für die Führung der laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.

( 2 ) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Aufstellung der Jahresrechnung,

2. die Aufstellung des Haushaltsplanes,

3. die Erstattung eines Geschäftsberichts an die Mitgliederversammlung,

4. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern,

5. Anträge über den Ausschluss von Mitgliedern an den Vorstand des Kreisverbandes,

6. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

7. die Bestimmung und Benennung der Delegierten zur Kreisversammlung,

8. die Vorlage der Haushaltspläne, der Jahresrechnungen und der der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes und des Vorstandes des Kreisverbandes bedürftigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


( 3 ) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und abberufen.


§ 15

Aufgaben des Vorsitzenden


( 1 ) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

( 2 ) Bei Katastrophen und sonstigen Ereignissen, bei denen Gefahr im Verzuge ist, entscheidet der Vorsitzende über den Einsatz der Gliederungen des Roten Kreuzes im Bereich des Ortsvereins, soweit nicht Weisungen des Vorsitzenden des Kreisverbandes gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung des Kreisverbandes oder Weisungen des Präsidenten des Landesverbandes gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung des Landesverbandes gegeben werden. Er ist befugt, insoweit bindende Weisungen zu erteilen.
Über die Katastrophen oder die sonstigen Ereignisse, die den Einsatz des Roten Kreuzes erforderlich machten, und über die getroffenen Maßnahmen sind der Vorsitzende des Kreisverbandes und der Präsident des Landesverbandes unverzüglich zu unterrichten.

( 3 ) Der Vorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Vorstandsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden davon nicht berührt.


§ 16

Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes


( 1 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

( 2 ) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.


§ 17

Ausschüsse


( 1 ) Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse bilden.

( 2 ) Soweit die Mitgliederversammlung Ausschüsse gebildet hat, haben sie alle in ihr Aufgabengebiet fallenden Fragen zu erörtern, dem Vorstand Empfehlungen zu geben und Vorschläge zu machen, soweit ihnen nicht weitergehende Befugnisse durch die Mitgliederversammlung ausdrücklich übertragen sind.


§ 18

Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 19

Schiedsgericht


( 1 ) Rechtsstreitigkeiten zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes werden durch Schiedsgerichte entschieden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Das gleiche gilt für Rechtsstreitigkeiten von Einzelmitgliedern mit solchen Organisationen oder mit anderen Einzelmitgliedern, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben.

( 2 ) Das Verfahren regelt die Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz.


§ 20

Gemeinschaften


( 1 ) Die aktiven Mitglieder im Ortsverein werden zu Rotkreuz-Gemeinschaften zusammengefasst. Für den Aufbau der Gemeinschaften und für die Durchführung ihrer Aufgaben gilt die Dienstordnung des Landesverbandes.

( 2 ) Träger der Arbeit der Gemeinschaften sind die Ortsvereine, die Kreisverbände und der Landesverband. Mittel für die Arbeit der Gemeinschaften sind in den Haushaltsplänen auszuweisen.


§ 21

Unvereinbarkeit


( 1 ) Ein beim Ortsverein hauptamtlich Angestellter kann nicht Mitglied des Vorstandes sein, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

( 2 ) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben begünstigt werden, die den Zwecken des Vereins fremd sind. Hilfspersonen dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen erhalten.


§ 22

Verbleib des Vermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins  (oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke


Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ortsvereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz,- Kreisverband Pinneberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke innerhalb des Bereiches des Kreises Pinneberg zu verwenden hat.


§ 23

Diese Fassung der Satzung wurde am 24.Juni 2009  von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft.

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